AGBs

Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Die Agentur erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen sach-, termin- und fachgerecht entsprechend der vereinbarten Anforderungen und Qualitätskriterien. Sofern dazu nichts vereinbart wurde, werden die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbracht.
  2. Die Vertragslaufzeit der Social Recruiting Kampagnen beginnt mit der Unterschrift des Angebots und ist auf 6 Wochen befristet. Sie endet, sobald die vakante Position erfolgreich besetzt ist. Für den Fall, dass eine offene Stelle innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erfolgreich besetzt wird, verlängert sich die Laufzeit um weitere 6 Wochen. Ist die offene Stelle auch nach weiteren 6 Wochen nicht besetzt, endet die Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und der Agentur.
  3. Die Vertragsparteien verständigen sich regelmäßig über Fortschritte und Hindernisse bei der Durchführung der Leistungen. Bei Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit des Vorgehens verständigen sie sich unverzüglich gegenseitig.
  4. Termine für die Leistungserbringung sind nur dann gültig, wenn sie zuvor als solche benannt wurden. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden.
  5. Eine rechtliche Prüfung der Leistungsergebnisse der Agentur, insbesondere nach dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber– und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Aufgabe der Agentur. Dasselbe gilt für die Durchführung und die rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen und/oder für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs/Geschmacksmuster.
  6. Die Agentur setzt zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten qualifiziertes und zuverlässiges Personal ein. Die Agentur entscheidet nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen, welche Mitarbeiter zur vertragsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt oder ausgetauscht werden. Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, einen Mitarbeiter aus einem wichtigen oder berechtigten Grund durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu ersetzen. Sie ist gegenüber ihren Mitarbeitern unabhängig von deren Einsatzort ausschließlich weisungsbefugt. Mitarbeiter der Agentur werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden.
  7. Die Agentur ist hinsichtlich der Art der Durchführung der beauftragten Leistungen nach Zeit und Ort grundsätzlich frei.

Mitwirkung des Kunden

  1. Angaben zu Werbeaktivitäten und Budget

    Der Kunde wird der Agentur jeweils vor dem nächsten Monat den voraussichtlichen Geschäftsumfang im Hinblick auf die geplanten Werbeaktivitäten und das zur Verfügung stehende Budget mitteilen. Der Kunde wird der Agentur nicht unwesentliche Änderungen dieser mitgeteilten Planungen jeweils unverzüglich mitteilen. Die Angaben des Werbebudgets müssen nachvollziehbar und ggf. anhand von entsprechenden Belegen nachprüfbar dargelegt werden. Der Kunde wird der Agentur alle für deren Arbeit erforderlichen oder dienlichen Daten und Informationen über Marketingziele, Märkte und Produkte unaufgefordert zur Verfügung stellen. Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung solcher nach 1.1. und 1.2 übermittelten Daten und Informationen.

  2. Unterstützungspflicht und Genehmigungen

    Der Kunde wird die Agentur bei Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in angemessenem Umfang unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Kann die Agentur die Leistungen wegen fehlender und unzureichender Mitwirkungsleistungen oder Bereitstellungen nicht oder nur mit Mehraufwendungen erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch notwendige Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
  3. Verantwortlichkeit für Inhalte des Kunden

    Sofern der Kunde der Agentur Materialien und/oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Werbetexte, Produkte) überlässt, sichert er zu, dass diese frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung bzw. Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den überlassenen Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Kunde der Agentur im Hinblick auf die Durchführung der beauftragten Leistungen empfiehlt oder vorschlägt. Sollte die Agentur aufgrund solcher vom Kunden stammenden Inhalte von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) auf erstes Anfordern frei.
  4. Vorübergehende Kampagnenstopps

    Sollte es zu einem Zahlungsverzug auf Seiten des Kunden kommen, behält sich die Agentur das Recht vor, die zur Zahlung gehörenden laufenden Kampagnen zum Zeitpunkt der ersten Mahnung zu stoppen. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs oder Stopps der Kampagne, der nicht durch die Agentur, sondern durch den Kunden verursacht wurde, behält sich die Agentur das Recht vor, die monatlichen Rechnungen fortzusetzen oder in verminderter Höhe bis zum Vertragsende zu stellen. Sollte die Kampagne eine längere Laufzeit umfassen, behält sich die Agentur zusätzlich das Recht vor, dem Kunden zusätzliche Rechnungen in Höhe der entstandenen Kosten zu berechnen. Ein vorzeitiger Abbruch oder ein Stopp der Kampagne entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Die Agentur behält sich das Recht vor, sämtliche angefallenen Kosten, einschließlich bereits erbrachter Leistungen und etwaiger Verluste aufgrund des vorzeitigen Abbruchs oder Stopps, geltend zu machen. Die Agentur wird den Kunden über die genaue Höhe der fortgesetzten oder reduzierten monatlichen Rechnungen sowie über eventuelle zusätzliche Kosten im Falle eines vorzeitigen Abbruchs oder Stopps der Kampagne informieren. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechenden Zahlungen innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zu leisten. Die vorstehenden Regelungen gelten unbeschadet des Rechts der Agentur, weiteren Schadenersatz oder anderweitige rechtliche Ansprüche geltend zu machen, die ihr aufgrund des vorzeitigen Abbruchs oder Stopps der Kampagne entstehen

Einsatz von Subunternehmern & Fremdleistungen

  1. Einsatz von freien Mitarbeitern und Subunternehmern

    Die Agentur hat das Recht, zur Erfüllung der beauftragten Leistungspflichten Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (Dienstleister) einzusetzen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der Agentur. Die von der Agentur beauftragten Dienstleister haben die in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen, die für die Agentur gelten, insbesondere die Geheimhaltung und den Datenschutz, ebenso einzuhalten und zu beachten.

  2. Fremdleistungen Dritter

    Sind Fremddienstleistungen dritter Parteien benötigt (z.B. Produktion, Programmierung, Druck, Lektorat, Übersetzungen, rechtliche Beratung, Messebau) werden diese von der Agentur im Auftrag gegenüber dem Kunden gesondert ausgewiesen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Fremdleistungen entweder im Namen des Kunden oder im Namen der Agentur beauftragt, der Kunde ist hierbei Rechnungsempfänger.

Vergütung der Agentur

  1. Agenturleistungen

    Für die vereinbarten Leistungen berechnet die Agentur ein Honorar auf Basis der Agenturpreisliste. Das Honorar ist mit Auftragsvergabe und nach Zugang einer ordentlichen Rechnung durch den Kunden zu entrichten. Der Kunde kann den Gesamtbetrag auf einmal oder in Raten über die Kampagnenlaufzeit/eine festgelegte Laufzeit hinweg begleichen. Eine Ratenzahlung ist im Vorfeld abzusprechen. Dabei werden die einzelnen Raten in separaten Rechnungen ausgewiesen. Bei Einmalleistungen ab einem Volumen von 1000 € stellt die Agentur vor der Leistungserbringung eine Abschlagsrechnung i. H. v. 30 % des Auftragsvolumens zur Auftragssicherung. Den Restbetrag stellt die Agentur nach der Leistungserbringung in Rechnung.

    Generell gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

  2. Monatliche Leistungen

    Für die vereinbarten monatlichen Leistungen berechnet die Agentur ein Honorar auf Basis der Agenturpreisliste. Das Honorar ist  nach Abschluss der Implementierungsphase ab dem 02. Monat des Vertragsverhältnisses monatlich zu entrichten. Hierbei gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Die Rechnungsstellung erfolgt mit einer separaten Rechnung.
  3. Zusätzliche Leistungen

    Verlangt der Kunde zusätzliche Leistungen, welche die Agentur nicht bereitstellen kann wird die Agentur für die, aufgrund gesonderten Einzelauftrags vorzunehmenden, Tätigkeiten dem Kunden für jeden Einzelfall einen schriftlichen Kostenvoranschlag übermitteln. Wird dieser durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag. Für genehmigte Kostenvoranschläge gilt eine Abweichung von +/- 10 Prozent als von der Genehmigung umfasst.

  4. Fremdkosten

    Alle im Rahmen dieses Vertrages anfallenden Fremdkosten werden unter Beifügung von Belegen an den Kunden mit einem Aufschlag von 15 Prozent auf den Nettobetrag weiterberechnet. Zu den Fremdkosten zählt auch das monatliche Werbebudget, welches direkt an die Plattform gezahlt wird, ohne Beteiligung der Agentur. Auf das an die Plattform gezahlte Werbebudget wird kein Aufschlag von 15 Prozent fällig.
  5. Werbebudget

    Zusätzlich zu den Kosten der Agentur fällt ein Werbebudget für die Laufzeit der Kampagne an, welches monatlich von der Agentur abgerechnet wird. Wird das Werbebudget aufgrund vorzeitiger Beendigung der Kampagne nicht voll genutzt wird das restliche Budget zurückerstattet. Bei einem Stop der Kampagne wird das noch vorhandene Werbebudget auf die weitere Laufzeit angerechnet. Das Werbebudget wird von der Agentur in Abstimmung mit dem Kunden festgelegt und schriftlich festgehalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, etwaige Anpassungen an das Werbebudget im Rahmen von notwendigen Maßnahmen zur Optimierung und Skalierung durchzuführen. Die Agentur wird Änderungen am Werbebudget per Mail mit dem Kunden kommunizieren.

  6. Barauslagen, GEMA, KSV-Kosten

    Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- oder Vervielfältigungskosten. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten und ähnliche Kosten werden in zu erstellenden Rechnungen gesondert ausgewiesen und sind vom Kunden zu tragen.
  7. Reisekosten

    Sofern die Agentur Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb ihres Sitzes erbringt (zum Beispiel zur Überwachung von Film-, Funk- und Fernseharbeiten, Drucküberwachung und Druckabnahmen, Fahrten zum Kunden) hat sie über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Bahnfahrten der 2ten Klasse, Flüge der Economy-Klasse oder Fahrten per Pkw mit 0,30 Euro/km netto für Hin- und Rückfahrt) inklusive aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zum Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.

  8. Umsatzsteuer

    Sämtliche Vergütungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich jeweils geltenden Umsatzsteuer. Bei Rechnungen an Leistungsempfänger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird keine deutsche Umsatzsteuer berechnet und in den Rechnungen ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen ist die jeweilige der Agentur vom Kunden zu benennende VAT-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben.

  9. Abzüge

    Die dem Kunden von der Agentur ausgestellten Rechnungen sind nach Erhalt und ohne Abzüge fällig. Skonti auf Agenturvergütungen werden nicht gewährt.


Abruf von Agenturleistungen

  1. Briefing

    Basis der Tätigkeit der Agentur bildet das Briefing durch den Kunden. Wird das Briefing mündlich erteilt, ist darüber ein Briefing-Protokoll von der Agentur zu fertigen. Dieses wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
  2. Kostenvoranschläge

    Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit hat die Agentur dem Kunden einen Kostenvoranschlag in schriftlicher Form zu unterbreiten.
  3. Auftragserteilung

    Der Kunde erteilt den Auftrag an die Agentur durch Genehmigung des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Kleinere Einzelaufträge bis zu maximal 150 Euro netto sowie Aufträge im Rahmen laufender Arbeiten wie zum Beispiel Zwischenaufnahmen, Satzkosten, Retuschen und dergleichen bedürfen nicht der Vorlage von Kostenvoranschlägen und vorheriger Genehmigung durch den Kunden. Produktionsaufträge werden von der Agentur nach Freigabe durch den Kunden in der Regel im Namen und auf Rechnung des Kunden erteilt. Die Agentur überwacht die Produktion und prüft das Produktionsergebnis.


Änderungen von Arbeiten (Change Requests)

  1. Nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen (Change Request) durch den Kunden sind der Agentur möglichst frühzeitig und hinreichend konkret mitzuteilen und benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung durch die Agentur.
  2. Ist bei Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. Die Agentur wird dies dem Kunden mitteilen. Widerspricht der Kunde der Leistungseinstellung, so setzt die Agentur die ursprüngliche Leistungserbringung fort.
  3. Sofern der Agentur durch den Change Request Mehrkosten entstehen, wird die Agentur den Kunden hierauf hinweisen. Die Agentur ist berechtigt, die Mehrleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.


Nutzungsrechte; Umfang & Vergütung

  1. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Kunden über in dem Umfang, wie es der von beiden Vertragspartnern zu Grunde gelegte Zweck des jeweiligen Auftrages dieses Vertrages erfordert. Im Zweifel erfüllt die Agentur ihre Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme. Jede darüberhinausgehende Nutzung der Arbeitsergebnisse der Agentur bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur. Alle Eigentumsrechte verbleiben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei der Agentur.
  2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung für den Kunden auf dessen Kosten erwerben und dementsprechend dem Kunden übertragen.
  3. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen.
  5. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Kunden – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden unter Nennung des Kundennamens, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
  6. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Kunden. Sofern der Kunde eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit der Agentur vereinbart werden.
  7. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Kunden sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
  8. Die in vorstehend Ziffer 1 Satz 1 und 2 genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der in diesem Vertrag unter F. vereinbarten Vergütung abgegolten. Eine Ausdehnung der Nutzung über das Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im jeweiligen Auftrag genannten Nutzungsarten/Werbeträgern und/oder das Recht, die Arbeitsergebnisse der Agentur zu bearbeiten, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Agentur und muss gesondert vergütet werden.
  9. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Kunde die Agentur auf erstes Auffordern frei.
  10. Die Agentur weist den Kunden vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
  11. Social Media Performance Marketing Kampagnen, welche von der Agentur auf den Benutzerkonten des Kunden zur Vertragserfüllung implementiert und betreut werden, sind geistiges Eigentum der Agentur. Die Nutzungsrechte werden dem Kunden für den Vertragszeitraum gewährt und gehen nach Ende des Vertrages wieder an die Agentur. Folglich werden die Social Media Performance Marketing Kampagnen der Agentur mitsamt der dazugehörigen Daten nach Beendigung des Vertrages von den Benutzerkonten des Kunden entfernt.


Haftung

  1. Die Agentur haftet dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalspflichten), Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Garantie sowie aus dem Produkthaftungsgesetz. Eine Schadensersatzpflicht der Agentur für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel mitgeteilt und die Agentur die Mängel nicht innerhalb von zehn Werktagen behoben hat.
  2. Soweit die Agentur, ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach der vorstehenden Bestimmung in Absatz 1 haften, beschränkt sich die Haftung auf den Ausgleich des nach Art der Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
  3. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen oder Leistungen hinweisen. Die Agentur übernimmt keine eigene rechtliche Überprüfung der von ihr erbrachten Werbemaßnahmen und Leistungen. Erachtet die Agentur für die Realisierung der Maßnahmen eine rechtliche (z.B. datenschutz-, wettbewerbs- oder markenrechtliche) Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde nach Abstimmung die Kosten.
  4. Eine Haftung der Agentur ist ausgeschlossen, sofern und soweit die Agentur den Kunden schriftlich unter Darlegung der Gründe auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Werbemaßnahme mit dem geltenden Recht hingewiesen hat und der Kunde sich trotz des Hinweises gegen eine Änderung der betreffenden vertragsgegenständlichen Leistungen entscheidet. Der Kunde stellt die Agentur in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Hiervon umfasst sind auch die notwendigen Rechtsverfolgungskosten.
  5. Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden sowie Ansprüche aus der Übernahme einer Garantie oder aus Produkthaftung – insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


Einsatz von Fremdleistungen

  1. Sind beim Einsatz von Fremdleistungen durch die Agentur im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Kunden Sach- oder Rechtsmängel auf ein fehlerhaftes Erzeugnisses eines Dritten zurückzuführen, der nicht Erfüllungsgehilfe der Agentur ist, und gibt die Agentur das Erzeugnis an den Kunden weiter, sind die Mängelansprüche des Kunden auf die Abtretung der Mängelansprüche von der Agentur gegenüber dem Dritten beschränkt (z.B. bei Verwendung von Open Source Software).

    Die Agentur hat den Mangel hingegen zu vertreten, wenn die Mangelursache durch die Agentur gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer von der Agentur zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung des Dritterzeugnisses beruht.
  2. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Agentur das Recht die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Kunde die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.
  3. Die Weitergabe von Dritterzeugnissen gilt für den Kunden als deutlich erkennbar, wenn die Agentur auf sie im Rahmen der Auftragsbeschreibung oder der Auftragsabwicklung hinweist, diese sich aus dem Auftrag ergeben oder für den Kunden aufgrund der eigenen Sachkenntnis hätten erkennbar sein müssen.


Geheimhaltung/Unterlagen des Kunden

  1. Schutz von vertraulichen Informationen

    Die Agentur wird sämtliche Informationen, die sie über den Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder den auf seiner Grundlage geschlossenen Aufträgen erhält, die aus diesen Informationen gewonnenen oder abgeleiteten Erkenntnisse und die auf deren Grundlage erstellten oder diese beinhaltenden Dokumente (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“) auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus vertraulich behandeln und nur im Rahmen der Vertragsbeziehung nutzen. Sie wird die vertraulichen Informationen vor dem Zugriff Dritter schützen und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzeichnen, noch Dritten zugänglich machen, noch verwerten. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich werden, ohne dass dies die Agentur zu vertreten hätte; von denen die Agentur auf anderem Wege als durch den Kunden und ohne Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitspflichten Kenntnis erlangt; oder die die Agentur ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen des Kunden selbständig entwickelt hat. Sie gilt ferner nicht, soweit die Agentur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf bestands- oder rechtskräftige Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist; sie hat dies dem Kunden, soweit zulässig und möglich, rechtzeitig vor Weitergabe mitzuteilen. Die Agentur darf die vertraulichen Informationen nur im erforderlichen Umfang herausgeben und hat, soweit möglich, deren Geheimhaltung durch den jeweiligen Empfänger sicherzustellen. Im Übrigen dürfen vertrauliche Informationen von der Agentur nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden Dritten gegenüber offengelegt werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind die Berater und Dienstleister der Agentur, die entweder von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder die sich zuvor schriftlich gegenüber der Agentur zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

  2. Unterlagen des Kunden

    Die Agentur hat die von dem Kunden überlassenen Unterlagen einschließlich Schriftstücken, digitalen Speichereinheiten und Ähnliches als Unterlagen des Kunden zu kennzeichnen, sie sorgsam aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen gegen den Zugriff Unberechtigter zu schützen und gegen die nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch für Kopien von Unterlagen des Kunden.

  3. Herausgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen

    Die Agentur ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen oder von ihr erstellten Dokumente und Datenträger unverzüglich nach vertragsgemäßer Benutzung, spätestens jedoch nach Beendigung dieses Rahmenvertrags oder des letzten auf seiner Grundlage geschlossenen Auftrages an den Kunden herauszugeben oder auf dessen Wunsch zu vernichten; gespeicherte Daten sind unwiederbringlich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit der Herausgabe, Vernichtung oder Löschung zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten, entgegenstehen.

  4. Verpflichtung der Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit

    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf die von der Agentur im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags und der auf seiner Grundlage geschlossenen Agenturaufträge eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Sie wird diesen entsprechende Geheimhaltungspflichten auferlegen und dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.


Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befassten Personen auf das Datengeheimnis (§ 53 BDSG).
  2. Sofern zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Übertragung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt, verpflichten sich die Vertragspartner zur Einhaltung der in M. 1 genannten Vorschriften zum Datenschutz.
  3. Der Kunde stellt der Agentur die Daten über sich freiwillig zur Verfügung und die Agentur verarbeitet diese Daten auf Grundlage der Einwilligung zum Zweck der Betreuung des Kunden. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Ein Widerruf hat zur Folge, dass die Daten ab diesem Zeitpunkt zum genannten Zweck nicht mehr verarbeitet werden.


Regelungen für das Vertragsende

  1. Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses Vertrages eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Kunde bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.
  2. Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Kunden oder von ihm benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Kunde oder der Dritte die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Kunden auf erstes Anfordern gegenüber Dritten freigestellt wird.


Exklusivität

Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, für die von der Agentur betreuten Produkte und/oder Dienstleistungen keine andere Werbeagentur/Kommunikationsagentur während der Laufzeit dieses Vertrages zu beauftragen, für welche der Kunde explizit die Agentur beauftragt hat. Im Falle der Kündigung kann jedoch der Kunde während der Dauer der letzten beiden Monate der Kündigungsfrist eine neue Agentur mit Arbeiten beauftragen, wenn dies erforderlich ist, um laufende Projekte nach Beendigung des Vertrages reibungslos fortführen zu können.

Vertragsänderungen, Gerichtsstand

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Die Schriftform wird auch durch die Textform nach § 126 b BGB gewahrt (Email, SMS, Fax). Das gilt auch, wenn zwischen den Parteien abgeschlossenen Aufträgen oder Verträgen eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird.
  2. Sollte der eine Vertragspartei ihren vereinbarten Pflichten nicht oder nicht Fristgerecht nachkommen ist die jeweils andere Partei nach §280 BGB zur Schadensersatzforderung berechtigt.
  3. Der Kunde ist zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der Agentur berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle eine Regelungslücke.
  5. Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung dieses Vertrages vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Sitz der Agentur. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Vorschriften des UN- Kaufrechts werden ausgeschlossen.